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AGB: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Deutschland

1 Geltung
1.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der GÜNTHER Heisskanaltechnik GmbH (im Folgenden „GÜNTHER“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von GÜNTHER (im Folgenden „Besteller“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, GÜNTHER hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn GÜNTHER in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote von GÜNTHER sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Streichung eines Artikels, Lieferausschluss und Preisänderung bleibt vorbehalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung von GÜNTHER ist deren Bestellbestätigung bzw. der schriftlich geschlossene Kaufvertrag,  einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgeblich. Mündliche Zusagen von GÜNTHER vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.2 Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn GÜNTHER die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von vier Wochen in Textform bestätigt. Für den Fristbeginn ist der Zugang der Bestellung bei GÜNTHER maßgeblich. GÜNTHER ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht annimmt. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zustande.
2.3 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. GÜNTHER ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot und/oder in der Bestellbestätigung abzuweichen, sofern diese Abweichungen nicht grundlegender oder  wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.
2.4 Soweit von GÜNTHER Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von GÜNTHER erstellten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.

3 Schutzrechte
3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich GÜNTHER das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch GÜNTHER zugänglich gemacht werden.
3.2 Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sind – soweit ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt oder das Vertragsverhältnis sonst wie beendet wird – auf erstes Anfordern an GÜNTHER zurückzugeben. Eventuell angefertigte Kopien sind zu vernichten. Dies gilt auch für die Angebotsunterlagen selbst.
3.3 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller GÜNTHER im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

4 Lieferung/ Lieferzeit/ Verzug
4.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese in der Bestellbestätigung bzw. in dem schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich als feste Frist oder fester Termin zugesagt werden. GÜNTHER ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde, mithin mit Unterzeichnung der Bestellbestätigung. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist GÜNTHER von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von GÜNTHER verlassen oder GÜNTHER die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4.5 GÜNTHER haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die GÜNTHER nicht zu vertreten hat. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des  Lieferhindernisses. Gerät GÜNTHER mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung von GÜNTHER auf
Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
4.6 Rücksendungen können nur nach vorherigem ausdrücklich erklärtem Einverständnis durch GÜNTHER erfolgen. Die entsprechend zurückgesandten, originalverpackten Teile aus dem aktuellen Lieferprogramm müssen in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sein. Die Rücksendung muss frachtfrei und auf Gefahr des Versenders erfolgen, unter Abzug von 15 % Rücknahmegebühr. Bearbeitungsgebühren werden nach Aufwand in Abzug gebracht. Dies kann z.B. Umschlüsselung, Reinigung und Neuverpackung sein.
4.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist GÜNTHER berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. GÜNTHER ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

5 Gefahrübergang/ Verpackung
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware, geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Ladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten oder durch Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, die ausdrücklich zulässig sind, soweit aus Gründen, die nicht von GÜNTHER zu vertreten sind, eine vollständige Lieferung der gesamten bestellten Ware nicht termingerecht möglich ist.
5.2 Lieferungen erfolgen „ab Werk“. GÜNTHER ist lediglich auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers verpflichtet, die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken zu versichern.
5.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.

6 Preise und Zahlung
6.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung stets ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
6.2 Die genannten Preise verstehen sich stets netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe am Tag der Rechnungsstellung wird hinzugerechnet und gesondert ausgewiesen.
6.3 Mangels besonderer Vereinbarung werden Forderungen aus dem Vertrag anteilig wie folgt fällig: Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch GÜNTHER als vereinbart.
6.4 GÜNTHER ist berechtigt, eine Zahlung des Bestellers - selbst bei entgegenstehender Zweckbindung - zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist GÜNTHER berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.5 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GÜNTHER schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.
6.6 GÜNTHER ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 2, 247 BGB zu verlangen.

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 GÜNTHER behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, auch der künftigen, vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GÜNTHER berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache heraus zu verlangen.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern.
7.3 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Besteller zu tragen, auch, wenn diese von GÜNTHER durchgeführt werden.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller GÜNTHER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann.  Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
7.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt GÜNTHER jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von GÜNTHER ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von GÜNTHER, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. GÜNTHER verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.
7.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der GÜNTHER gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt GÜNTHER das Miteigentum an der  neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für GÜNTHER.
7.7 Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf diese Werkzeuge; sie verbleiben im Alleineigentum von GÜNTHER.

8 Mängelhaftung und Gesamthaftung
8.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist GÜNTHER verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht  wurde.
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
8.4 GÜNTHER haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit GÜNTHER keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die  Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.5 GÜNTHER haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.6 Soweit dem Besteller im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von GÜNTHER auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass ein normaler Verschleiß der Ware, insbesondere ein solcher durch Verarbeitung gefüllter Thermoplaste sowie chemischer Einflüsse des zu verarbeitenden Thermoplastes kein Sachmangel darstellt. Der Besteller hat die Ware zudem entsprechend den Empfehlungen von GÜNTHER und etwaigen gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen zu verwenden. GÜNTHER haftet daher insbesondere nicht für  unsachgemäße Bedienung beim Ein-, Um-, Auseinanderbau sowie bei unberechtigter Öffnung der Verteiler, Regler und Düsen, insbesondere solcher mit Dickschichtheizern.
8.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
8.10 GÜNTHER Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
8.11 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als vorgehend, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
8.12 Die Begrenzung nach 8.11 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.13 Soweit die Schadensersatzhaftung GÜNTHER gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9 Abtretungsverbot
Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertragsverhältnis gegen GÜNTHER sind nicht abtretbar.

10 Produkthaftung
10.1 Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren- und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von GÜNTHER gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Besteller GÜNTHER von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.

11 Sonstiges/ Schlussbestimmungen
11.1 Der Erfüllungsort ist Frankenberg (Eder).
11.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Frankenberg (Eder). GÜNTHER ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.
11.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

Stand 4/ 2024

GÜNTHER Heisskanaltechnik GmbH

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