close search

AGB: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Deutschland

1 Geltung
1.1 Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der GÜNTHER Heisskanaltechnik GmbH (im Folgenden „GÜNTHER“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners von GÜNTHER (im Folgenden „Besteller“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, GÜNTHER hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn GÜNTHER in Kenntnis entgegenstehender oder von den eigenen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos durchführt.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote von GÜNTHER sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Streichung eines Artikels, Lieferausschluss und Preisänderung bleibt vorbehalten. Für den Umfang der Lieferverpflichtung von GÜNTHER ist deren Bestellbestätigung bzw. der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgeblich. Mündliche Zusagen von GÜNTHER vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.2 Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn GÜNTHER die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von vier Wochen in Textform bestätigt. Für den Fristbeginn ist der Zugang der Bestellung bei GÜNTHER maßgeblich. GÜNTHER ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht annimmt. Spätestens kommt der Vertrag mit Absendung der bestellten Ware, bei Teillieferung mit Absendung der ersten Lieferung zustande.
2.3 Die in den Angeboten enthaltenen Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Muster etc. sind nur ungefähre Angaben und stellen keine Beschaffenheitsmerkmale dar. GÜNTHER ist berechtigt, von den Beschreibungen im Angebot und/oder in der Bestellbestätigung abzuweichen, sofern diese Abwei-chungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht eingeschränkt wird.
2.4 Soweit von GÜNTHER Teile nach Kundenzeich-nungen gefertigt werden, sind die von GÜNTHER erstell-ten und vom Besteller genehmigten Zeichnungen maß-geblich. Abweichungen von genehmigten Zeichnungen sind besonders zu vereinbaren und etwaige Mehrkosten hierfür zu vergüten.

3 Schutzrechte
3.1 An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich GÜNTHER das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen vom Besteller Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch GÜNTHER zugänglich gemacht werden.
3.2 Sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen sind – soweit ein Vertragsver-hältnis nicht zustande kommt oder das Vertragsverhältnis sonst wie beendet wird – auf erstes Anfordern an GÜNTHER zurückzugeben. Eventuell angefertigte Kopien sind zu vernichten. Dies gilt auch für die Angebots-unterlagen selbst.
3.3 Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller GÜNTHER im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.

4 Lieferung/ Lieferzeit/ Verzug
4.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese in der Bestellbestä-tigung bzw. in dem schriftlichen Kaufvertrag ausdrücklich als feste Frist oder fester Termin zugesagt werden. GÜNTHER ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Besteller seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Lieferfristen beginnen frühestens an dem Tag, an dem der Vertrag schriftlich geschlossen wurde, mithin mit Unterzeichnung der Bestellbestätigung. Der Beginn setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.3 Bei nachträglichen Änderungswünschen des Bestellers ist GÜNTHER von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von GÜNTHER verlassen oder GÜNTHER die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4.5 GÜNTHER haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die GÜNTHER nicht zu vertreten hat. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses. Gerät GÜNTHER mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung von GÜNTHER auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Allge-meinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
4.6 Rücksendungen können nur nach vorherigem aus-drücklich erklärtem Einverständnis durch GÜNTHER erfol-gen. Die entsprechend zurückgesandten, originalverpackt-en Teile aus dem aktuellen Lieferprogramm müssen in einwandfreiem, verkaufsfähigem Zustand sein. Die Rück-sendung muss frachtfrei und auf Gefahr des Versenders erfolgen, unter Abzug von 15 % Rücknahmegebühr. Bearbeitungsgebühren werden nach Aufwand in Abzug gebracht. Dies kann z.B. Umschlüsselung, Reinigung und Neuverpackung sein. 4.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist GÜNTHER be-rechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließ-lich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. GÜNTHER ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzu-treten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

5 Gefahrübergang/ Verpackung
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Ware, geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Ladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten oder durch Absendung der Ware auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, die ausdrücklich zulässig sind, soweit aus Gründen, die nicht von GÜNTHER zu vertreten sind, eine vollständige Lieferung der gesamten bestellten Ware nicht termingerecht möglich ist.
5.2 Lieferungen erfolgen „ab Werk“. GÜNTHER ist lediglich auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers verpflichtet, die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken zu versichern.
5.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Be-steller ist verpflichtet, die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu besorgen.

6 Preise und Zahlung
6.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung stets ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird.
6.2 Die genannten Preise verstehen sich stets netto; die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe am Tag der Rechnungsstellung wird hinzugerechnet und gesondert ausgewiesen.
6.3 Mangels besonderer Vereinbarung werden Forde- rungen aus dem Vertrag anteilig wie folgt fällig:
Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei GÜNTHER. Skonto gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch GÜNTHER als vereinbart.
6.4 GÜNTHER ist berechtigt, eine Zahlung des Bestellers - selbst bei entgegenstehender Zweckbindung - zunächst auf die jeweils älteste, nicht titulierte Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist GÜNTHER berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.5 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GÜNTHER schriftlich anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beschränkt.
6.6 GÜNTHER ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 2, 247 BGB zu verlangen.

7 Eigentumsvorbehalt
7.1 GÜNTHER behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, auch der künftigen, vor. Bei vertrags-widrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GÜNTHER berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache heraus zu verlangen.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern.
7.3 Kosten für Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von dem Be-steller zu tragen, auch, wenn diese von GÜNTHER durchgeführt werden.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller GÜNTHER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
7.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordent-lichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt GÜNTHER jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von GÜNTHER ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte er-wachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von GÜNTHER, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. GÜNTHER verpflichtet sich jedoch, die For-derung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbe-sondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.
7.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der GÜNTHER gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt GÜNTHER das Mit-eigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Besteller verwahrt das so ent-standene Allein- oder Miteigentum für GÜNTHER.
7.7 Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werk-zeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf diese Werkzeuge; sie verbleiben im Alleineigentum von GÜNTHER.

8 Sachmängelhaftung/ Haftung
8.1 GÜNTHER haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Bestellers oder Dritter auftreten.
8.2 Ein normaler Verschleiß der Ware, insbesondere ein solcher durch Verarbeitung gefüllter Thermoplaste sowie chemischer Einflüsse des zu verarbeitenden Thermoplastes, stellt keinen Sachmangel dar.
8.3 Der Besteller wird die Ware entsprechend den Empfehlungen von GÜNTHER und etwaigen gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen verwenden. GÜNTHER haftet daher insbesondere nicht für unsachgemäße Bedienung beim Ein-, Um-, Auseinanderbau sowie bei unberechtigter Öffnung der Verteiler, Regler und Düsen, insbesondere solcher mit Dickschichtheizern.
8.4 Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Die Frist gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Die Frist gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von GÜNTHER oder deren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.
8.5 Der Besteller ist verpflichtet, seiner Untersuchungs-pflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.
8.6 GÜNTHER steht im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.
8.6.1 Sollte GÜNTHER zur Nacherfüllung verpflichtet sein, kann GÜNTHER zwischen dem eigenen Aus- und Einbau der mangelhaften Sache und einer Aufwendungserstattung des Bestellers für Aus- und Einbaukosten frei wählen. Für die Durchführung des Ausbaus und Einbaus und die Erstattung von Aus- und Einbaukosten haftet GÜNTHER nur bei schuldhafter Pflichtverletzung.
8.6.2 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von GÜNTHER getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist oder beim Endkunden eingebaut worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungs-gemäßen Gebrauch der Sache entspricht.
8.7 Das Rückgriffsrecht des Bestellers gegen GÜNTHER wegen solcher Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die dem Besteller von dessen Abnehmern entgegengesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.
8.8 GÜNTHER schließt seine Haftung für sämtliche Schäden aus, soweit nicht für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen oder ein Mangel arglistig ver-schwiegen wurde. Der Ausschluss der Haftung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche jeglicher Art, wenn GÜNTHER, seine gesetzliche Vertreterin oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt haben sowie auf Schadensersatz-ansprüche bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Soweit die GÜNTHER zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt, die typischerweise in vergleichbaren Fällen eintreten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefer-gegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz-, und Obhuts-pflichten, die den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8.9 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkt-haftungsgesetzes bleibt unberührt.
8.10 Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9 Abtretungsverbot
Sämtliche Ansprüche des Bestellers aus dem Vertrags-verhältnis gegen GÜNTHER sind nicht abtretbar.

10 Produkthaftung
10.1 Der Besteller darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren- und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Verwendung der Ware als Grundstoff und Teilprodukt von eigenen Produkten beim Inverkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die von GÜNTHER gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Besteller GÜNTHER von der Geltendmachung von An-sprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.

11 Sonstiges/ Schlussbestimmungen
11.1 Der Erfüllungsort ist Frankenberg (Eder).
11.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Frankenberg (Eder). GÜNTHER ist jedoch berechtigt, den Besteller auch bei dem Gericht zu ver-klagen, an dessen Sitz der Besteller seinen allgemeinen Gerichtsstand oder an dessen Sitz der Besteller eine Niederlassung hat.
11.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsver-hältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.

Stand 3/ 2020

GÜNTHER Heisskanaltechnik GmbH

Industriepark Nord
Sachsenberger Strasse 1
35066 Frankenberg (Eder)

T +49 6451 5008 - 0
F +49 6451 5008 - 50

info@guenther-heisskanal.de
www.guenther-heisskanal.de